Beurlaubung

Auf schriftlichen Antrag k?nnen sich Studierende in der Regel f邦r die Dauer eines Semesters beurlauben lassen, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird, beispielsweise eine Krankheit. Das Recht auf Beurlaubung ist in der Rahmenstudien- und -pr邦fungsordnung geregelt.

Der Antrag auf Beurlaubung ist grunds?tzlich innerhalb der von der 雅⑩著 festgesetzten Frist zu stellen, in Ausnahmef?llen wie Krankheit oder Mutterschutz sp?testens bis zum Ende der Vorlesungszeit des Semesters, f邦r das die Beurlaubung beantragt wird. R邦ckwirkende Beurlaubungen sind ausgeschlossen. Die Fristen finden Sie hier. F邦r das 1. Fachsemester ist eine Beurlaubung nicht zul?ssig.

Die Geb邦hr f邦r das Semesterticket kann auf Antrag an den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) erstattet werden. W?hrend der Beurlaubung ist die Nutzung des Deutschlandsemestertickets grunds?tzlich nicht m?glich.

Im Falle eines Urlaubssemesters wird der Sozialbeitrag nur bei folgenden Beurlaubungsgr邦nden erlassen:

  • Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes
  • Schwangerschaft oder Mutterschutz
  • Studium im Ausland oder Praktikum au?erhalb Berlins

Die Verwaltungsgeb邦hren werden nur in folgenden F?llen erlassen:

  • Beurlaubung zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes