Beurlaubung

Auf schriftlichen Antrag k?nnen sich Studierende in der Regel f¨¹r die Dauer eines Semesters beurlauben lassen, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird, beispielsweise eine Krankheit. Das Recht auf Beurlaubung ist in der Rahmenstudien- und -pr¨¹fungsordnung geregelt.

Der Antrag auf Beurlaubung ist grunds?tzlich innerhalb der von der 懂球帝 festgesetzten Frist zu stellen, in Ausnahmef?llen wie Krankheit oder Mutterschutz sp?testens bis zum Ende der Vorlesungszeit des Semesters, f¨¹r das die Beurlaubung beantragt wird. R¨¹ckwirkende Beurlaubungen sind ausgeschlossen. Die Fristen finden Sie hier. F¨¹r das 1. Fachsemester ist eine Beurlaubung nicht zul?ssig.

Die Geb¨¹hr f¨¹r das Semesterticket kann auf Antrag an den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) erstattet werden.

Im Falle eines Urlaubssemesters wird der Sozialbeitrag nur bei folgenden Beurlaubungsgr¨¹nden erlassen:

  • Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes
  • Schwangerschaft oder Mutterschutz
  • Studium im Ausland oder Praktikum au?erhalb Berlins

Die Verwaltungsgeb¨¹hren werden nur in folgenden F?llen erlassen:

  • Beurlaubung zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes